Verzugszinsen in der Schweiz
Eine verspätet bezahlte Rechnung in der Schweiz trägt gesetzliche Zinsen von gesetzlich festgelegte 5 % im Jahr. Eine gesetzliche Pauschale für Beitreibungskosten gibt es nicht.
Ein Rechenbeispiel
CHF 10.000, 45 Tage zu spät bezahlt, ergeben CHF 61,64 Zinsen.
Höchstzahlungsfristen
Zwischen Unternehmen : Keine gesetzliche Grenze · Öffentliche Auftraggeber : Keine gesetzliche Grenze
Die Schweiz steht außerhalb der Richtlinie, und ihr Regime ist anderer Art. Artikel 104 des Obligationenrechts setzt den Verzugszins auf 5 % im Jahr — geschuldet selbst dann, wenn der Vertrag einen niedrigeren vertraglichen Zins vorsah. Eine Pauschale für Beitreibungskosten gibt es nicht, und für vereinbarte Zahlungsfristen auch keine gesetzliche Obergrenze.
Fünf Prozent, Untergrenze und nicht Obergrenze
Die 5 % sind ein gesetzliches Minimum, kein Maximum. Sieht der Vertrag einen höheren Zins vor — unmittelbar oder in Form einer periodischen Bankprovision —, ist dieser höhere Satz vom säumigen Schuldner geschuldet. Und unter Kaufleuten darf der Verzugszins zum Diskontsatz am Zahlungsort berechnet werden, solange dieser 5 % übersteigt.
Praktisch leistet die Zinsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hier eine Arbeit, die sie in der Union nicht leistet: Sie hebt den Satz an, statt ihn nur zu wiederholen. Ein Schweizer Unternehmen ohne eine solche Klausel begnügt sich mit dem gesetzlichen Minimum.
Keine Pauschale, also müssen die Kosten belegt werden
Das Fehlen einer Pauschale ändert die Art des Forderns. Wo ein Gläubiger in der Union ohne Nachweis 40 Euro aufschlägt, muss ein Schweizer Gläubiger seinen Schaden darlegen, um mehr als die Zinsen zu erhalten. Das ist anspruchsvoller — und macht eine vertragliche Konventionalstrafe hier deutlich nützlicher als anderswo.
Dafür ist die Beitreibung schneller: Die Betreibung wird ohne vorgängiges Urteil eingeleitet, mit einem Betreibungsbegehren beim zuständigen Amt. Das Kräfteverhältnis ist damit gegenüber der Union umgekehrt — weniger Automatik beim Betrag, mehr Automatik beim Verfahren.
Gut zu wissen
Die Schweiz steht außerhalb der Richtlinie, und ihr Regime ist anderer Art: 5 % im Jahr, geschuldet auch dann, wenn der Vertrag einen niedrigeren vertraglichen Zins vorsah, ohne Pauschale und ohne gesetzliche Höchstfrist für Zahlungsziele. Sieht der Vertrag mehr als 5 % vor, ist der höhere Satz geschuldet; unter Kaufleuten darf der Diskontsatz am Zahlungsort herangezogen werden, solange er 5 % übersteigt.
Häufige Fragen
- Braucht es eine Mahnung, damit die 5 % laufen?
- In der Regel ja: Der Schuldner kommt durch Mahnung des Gläubigers in Verzug. Die Ausnahme ist der vereinbarte Verfalltag — ist im Vertrag ein Termin bestimmt, tritt der Verzug ohne Mahnung mit dem Verfall ein. Das ist das Gegenteil des Unionsregimes, wo die Automatik die Regel ist.
- Kann eine Konventionalstrafe zu den Zinsen hinzukommen?
- Ja, und das ist das übliche Mittel, um das Fehlen einer gesetzlichen Pauschale auszugleichen. Das Gericht kann eine übermäßig hohe Strafe allerdings herabsetzen, weshalb eine am tatsächlich vorhersehbaren Schaden bemessene Klausel besser standhält als eine bloß abschreckende.
Wichtig
Ein allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung. Der Referenzsatz wird zweimal jährlich neu gesetzt, und die obige Zahl wurde am 2026-09-03 gelesen — prüfe den Zeitraum, in den deine Rechnung tatsächlich fällt, bevor du einem Schuldner einen Betrag nennst.