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Einem Kunden im EU-Ausland Rechnung stellen: Umsatzsteuer, Reverse-Charge und One-Stop-Shop

Veröffentlicht am 30.7.2026 · 13 Min. Lesezeit · Business-Tools

Camille Laurent

Camille LaurentRedakteurin Finanzen bei Allin

Steuern · Privatfinanzen

Anhand von 5 Quellen geprüft

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Kurz gesagt

Frage zuerst, wer der Kunde ist, denn das entscheidet alles Weitere. Bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen verlagert die Grundregel des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG den Ort dorthin, wo der Leistungsempfänger ansässig ist; du stellst ohne Umsatzsteuer in Rechnung, und Artikel 196 macht den Empfänger im Reverse-Charge-Verfahren in seiner eigenen Erklärung steuerpflichtig. Du brauchst eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden, über VIES geprüft — Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erlaubt dir, den Empfänger auf Grundlage dieser Nummer und ihrer Bestätigung als Steuerpflichtigen zu behandeln — und du meldest die Leistung in einer Zusammenfassenden Meldung. Mehrere Kategorien verdrängen die Grundregel und werden dort besteuert, wo die Sache geschieht, statt dort, wo der Kunde sitzt: Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Artikel 47), Eintritt zu Veranstaltungen (Artikel 53), Restaurationsleistungen (Artikel 55), kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (Artikel 56). Bei einer Privatperson gilt die umgekehrte Grundregel: Artikel 45 besteuert am Sitz des Leistenden, ohne Schwelle und ohne Auslandsmeldung. Zwei Familien von B2C-Umsätzen entkommen dieser Regel — innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen — und diese beiden regelt eine einzige unionsweite Schwelle von 10 000 € ohne Umsatzsteuer nach Artikel 59c: ein zusammengerechneter Gesamtwert über alle anderen Mitgliedstaaten, weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, und nur offen für einen in einem einzigen Mitgliedstaat ansässigen Leistenden. Darüber fällt die Steuer im Land jedes Kunden an, und genau dafür gibt es den One-Stop-Shop: eine Registrierung, eine Quartalserklärung, eine Zahlung, von den Verwaltungen weiterverteilt. Eine getrennte und viel jüngere Schwelle aus der Richtlinie (EU) 2020/285, anwendbar seit dem 1. Januar 2025, lässt ein Kleinunternehmen die Befreiung eines anderen Mitgliedstaats nutzen, solange sein Jahresumsatz in der Union unter 100 000 € bleibt — ein anderer Rechtsakt auf eine andere Frage, und kein Ersatz für die 10 000-€-Regel.

Zwei Regime werden überall in einen Absatz zusammengeworfen, und sie verhalten sich völlig unterschiedlich. Eine Dienstleistung an ein Unternehmen im Ausland zu verkaufen und an eine Privatperson im Ausland zu verkaufen richtet sich nach verschiedenen Artikeln, verschiedenen Schwellen und verschiedenen Meldungen. Hier ist die Trennung, mit den geltenden Zahlen.

Die erste Frage ist nicht das Land. Sie lautet, ob der Kunde ein Unternehmen ist

Die Mehrwertsteuerrichtlinie teilt Dienstleistungen in zwei Grundregeln, die in entgegengesetzte Richtungen zeigen, und die Teilung folgt dem Status des Kunden, nicht der Geografie. Artikel 44 verlagert eine Leistung an einen Steuerpflichtigen dorthin, wo dieser sein Unternehmen betreibt. Artikel 45 verlagert eine Leistung an einen Nichtsteuerpflichtigen dorthin, wo der Leistende sein Unternehmen betreibt. Gleiche Leistung, gleiche zwei Länder, gegensätzliche Antworten — weil der eine Kunde ein Unternehmen ist und der andere nicht. Ein Gestalter in Lissabon, der einer Berliner Agentur Rechnung stellt, und ein Gestalter in Lissabon, der einem Berliner Privatmann für dieselbe Arbeit Rechnung stellt, stehen ab der ersten Rechnungszeile in zwei verschiedenen Regimen.

Festzustellen, auf welcher Seite du stehst, ist ein dokumentierter Schritt, keine Vermutung. Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erlaubt dem Leistenden, einen in der Union ansässigen Empfänger als Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn dieser eine individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat und der Leistende deren Gültigkeit sowie den zugehörigen Namen und die Anschrift über das elektronische Prüfsystem bestätigt bekommen hat. Dafür gibt es VIES, und die Bestätigung gehört aufbewahrt — ein Ausdruck oder eine gespeicherte Antwort, datiert, je Kunde, regelmäßig erneuert. Eine im März gültige und im Juni gelöschte Nummer schützt keine im September gestellte Rechnung.

Von Unternehmen zu Unternehmen: keine Steuer auf der Rechnung, aber nicht keine Pflichten

Nach der Grundregel wird eine Leistung an ein Unternehmen im Ausland im Land des Kunden besteuert, und Artikel 196 macht den Kunden zum Steuerschuldner. Praktisch stellst du den Nettobetrag ohne Steuerzeile in Rechnung, weist auf der Rechnung auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hin, und der Kunde erklärt die geschuldete Steuer und zieht sie, bei vollem Vorsteuerabzug, in derselben Erklärung wieder ab. Der Netto-Zahlungseffekt beim Kunden ist im Regelfall null, und genau deshalb gibt es das Verfahren: es erspart dir die Registrierung in jedem Land mit einem Kunden, und es erspart deinem Kunden die Erstattung ausländischer Steuer im Vergütungsverfahren.

Was es nicht beseitigt, ist die Meldung. Umsätze, für die der Kunde nach Artikel 196 die Steuer schuldet, gehören in eine Zusammenfassende Meldung — die Liste, die jeder Mitgliedstaat unter eigenem Namen führt, je nach Land und Volumen monatlich oder vierteljährlich abgegeben, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Kunden und der Summe des Zeitraums. Die Rechnung richtig zu machen und die Meldung zu vergessen ist der häufigste Einzelfehler in diesem Feld, weil nichts an der Rechnung daran erinnert: keine Steuer zu zahlen, keine zurückzuholen, und die einzige Spur des Umsatzes in deiner Erklärung ist ein leicht zu übersehendes Feld. Sanktionen für eine fehlende Meldung sind verwaltungsrechtlich statt steuerproportional, was sie nicht klein macht.

Die Kategorien, die die Grundregel verdrängen

Artikel 44 ist die Grundregel, nicht die ganze Geschichte, und es sind die Ausnahmen, die überraschen, weil sie sich wie gewöhnliche Unternehmensleistungen anfühlen. Artikel 47 besteuert Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken dort, wo das Grundstück liegt — das erfasst Architekten, Bauaufsicht, Maklertätigkeit, Beherbergung und Nutzungsrechte an Grundstücken, und gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein Unternehmen ist. Artikel 53 besteuert den Eintritt zu kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden und unterhaltenden Veranstaltungen dort, wo die Veranstaltung stattfindet: ein Konferenzticket an ein Unternehmen im Ausland wird am Veranstaltungsort besteuert. Artikel 55 besteuert Restaurationsleistungen am Ort der tatsächlichen Erbringung. Artikel 56 besteuert die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dort, wo das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

Das Grundstück ist die Ausnahme mit der größten Reichweite, weil so viel Beratungsarbeit ein Gebäude berührt, ohne sich wie eine Grundstücksleistung anzufühlen. Die Linie verläuft daran, ob die Leistung einen hinreichend engen Zusammenhang mit einem bestimmten, identifizierbaren Grundstück hat. Pläne für ein benanntes Grundstück zu zeichnen ist verbunden; allgemeine Beratung zum Baurecht nicht. Ein bestimmtes Gebäude zu verwalten ist verbunden; eine Beteiligungsgesellschaft zu verwalten, die zufällig Gebäude hält, nicht. Greift die Ausnahme, kannst du dich im Belegenheitsland registrieren, dessen Satz berechnen und dort erklären müssen — und das Reverse-Charge der Grundregel rettet dich nicht, weil eben nicht die Grundregel gilt.

Von Unternehmen zu Verbraucher: eine unionsweite Schwelle von 10 000 €, und was sie nicht abdeckt

Der Standardfall für eine Privatperson ist Artikel 45: die Leistung wird an deinem Sitz besteuert, zu deinem Satz, in deiner Erklärung, ohne Auslandspflichten. Eine Übersetzerin in Madrid, die einer Privatperson in Wien Rechnung stellt, berechnet spanische Umsatzsteuer und damit endet es. Das gilt bis heute für die große Mehrheit der B2C-Leistungen, und genau das lassen die meisten Anleitungen weg, weil sie sofort zur Schwelle springen. Zwei Familien von Umsätzen, und nur zwei, verlassen diese Regel: innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen — Software, Hosting, Streaming, Downloads, Onlinekurse ohne unmittelbares menschliches Zutun.

Für diese beiden setzt Artikel 59c — eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2017/2455, anwendbar seit dem 1. Juli 2021 und 2026 betraglich unverändert — eine einzige Schwelle, und ihre drei Bedingungen lohnen genaues Lesen, denn jede wird regelmäßig falsch erinnert. Erstens musst du in nur einem Mitgliedstaat ansässig sein — wer eine feste Niederlassung in einem zweiten Mitgliedstaat hat, kann die Schwelle gar nicht nutzen. Zweitens ist der Gesamtwert die zusammengerechnete Summe ohne Umsatzsteuer aller solcher Umsätze an Kunden in allen anderen Mitgliedstaaten — nicht je Land, nicht je Produktlinie. Drittens darf die Schwelle weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein; ein Jahr darüber schließt die Tür auch für das Folgejahr. Wird sie unterjährig überschritten, werden die Umsätze ab der Überschreitung im Land des Kunden zu dessen Satz besteuert.

Der One-Stop-Shop und die Einfuhrvariante, die bei 150 € endet

Ist die Schwelle überschritten, fällt die Steuer im Land jedes Kunden an, und die Rechnung wird schnell hässlich: sechsundzwanzig weitere Mitgliedstaaten, jeder mit eigenem Normal- und ermäßigten Sätzen, eigenem Erklärungskalender und eigener Sprache. Der One-Stop-Shop antwortet darauf und auf nichts sonst. Du registrierst dich einmal im Mitgliedstaat der Identifizierung; du gibst je Quartal eine elektronische Erklärung mit Bemessungsgrundlagen und geschuldeter Steuer je Land ab; du leistest eine Zahlung; und deine eigene Verwaltung verteilt weiter. Das Verfahren ändert weder, welche Steuer geschuldet ist, noch zu welchem Satz — es ändert nur, mit wie vielen Verwaltungen du reden musst.

Es gibt drei Varianten, und sie sind nicht austauschbar. Die EU-Regelung erfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und B2C-Leistungen von in der Union ansässigen Unternehmern. Die Nicht-EU-Regelung erfasst B2C-Leistungen eines außerhalb der Union ansässigen Unternehmens. Die Einfuhrregelung, meist IOSS genannt, erfasst Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € — dieselbe 150-€-Zahl, die eine elektronische Schnittstelle nach Artikel 14a zum fingierten Lieferer macht. Über 150 € Sachwert steht die Einfuhrregelung nicht offen, und die Sendung läuft über die gewöhnliche Einfuhrumsatzsteuer und Zollförmlichkeiten — logistisch etwas deutlich anderes, das man wissen sollte, bevor man ein Produkt auf 160 € preist.

Seit 2025 eine zweite Schwelle, die eine andere Frage beantwortet

Die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates gilt seit dem 1. Januar 2025 und hat die Kleinunternehmerbefreiung neu gefasst. Bis dahin war eine nationale Befreiung national: ein Kleinunternehmen konnte die des eigenen Landes nutzen und sonst keine, sodass es beim ersten Grenzübertritt im Ausland im Regelverfahren stand, so klein es auch war. Die neuen Regeln lassen ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Kleinunternehmen die Befreiung eines anderen nutzen, unter zwei Obergrenzen — der nationalen Schwelle des gewährenden Staates, die Mitgliedstaaten auf höchstens 85 000 € festsetzen dürfen, und einem Jahresumsatz in der Union von höchstens 100 000 €, unionsweit gemessen. Das Unternehmen zeigt dies dem eigenen Staat vorher an und erhält dafür eine Identifikationsnummer.

Lass die beiden Schwellen nicht ineinanderlaufen. Die 10 000 € des Artikels 59c entscheiden, wo ein Fernverkauf oder eine digitale Leistung besteuert wird, und gelten unabhängig von deiner Größe. Die 100 000 € der Richtlinie 2020/285 entscheiden, ob du in einem Staat, in dem du nicht ansässig bist, überhaupt befreit sein kannst, und gelten nur für Kleinunternehmen, die optieren und sich dafür registrieren. Ein Unternehmen kann über der einen und unter der anderen liegen. Sie zählen zudem Verschiedenes über verschiedene Perimeter, und eine Tabelle, die die eine verfolgt, sagt über die andere nichts Verlässliches.

Welches Regime gilt, nach Umsatzart — der Artikel, der Besteuerungsort, der Steuerschuldner und die Schwelle, falls es eine gibt (Richtlinie 2006/112/EG in der 2026 anwendbaren Fassung)
UmsatzartArtikelBesteuert woWer die Steuer abführtSchwelle
Leistung an ein Unternehmen im Ausland (Grundregel)Art. 44 + Art. 196Am Sitz des LeistungsempfängersDer Kunde, im Reverse-ChargeKeine — aber Zusammenfassende Meldung
Leistung im Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück im AuslandArt. 47Am Belegenheitsort des GrundstücksJe nach lokaler Regel — Auslandsregistrierung möglichKeine
Leistung an eine Privatperson im Ausland (Grundregel)Art. 45Am Sitz des LeistendenDu, zu deinem Satz, in deiner ErklärungKeine — überhaupt keine Auslandspflicht
Digitale Leistung an eine Privatperson im AuslandArt. 58, vorbehaltlich Art. 59cBeim Kunden — außer unterhalb der SchwelleDu, über den One-Stop-Shop10 000 €, unionsweit und zusammen mit Fernverkäufen
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen an eine PrivatpersonArt. 33 Buchst. a, vorbehaltlich Art. 59cAm Ankunftsort der Gegenstände — außer unterhalb der SchwelleDu, über den One-Stop-ShopDieselben 10 000 €, geteilt mit digitalen Leistungen
Aus dem Nicht-EU-Ausland eingeführte Gegenstände für eine PrivatpersonEinfuhrregelung (IOSS), Art. 14a für SchnittstellenBeim KundenDu oder die elektronische Schnittstelle, über IOSSSachwert von 150 € je Sendung

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Häufige Fragen

Mein Geschäftskunde im Ausland hat keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Kann ich trotzdem Reverse-Charge anwenden?
In der Praxis nein, und das ist der Fall, mit dem man vorsichtig sein muss. Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 282/2011 gibt dir einen sicheren Weg, den Kunden als Steuerpflichtigen zu behandeln: eine mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer plus Bestätigung ihrer Gültigkeit sowie des zugehörigen Namens und der Anschrift. Ohne das stützt du dich auf andere Nachweise unternehmerischer Tätigkeit — eine schwächere Position, wenn der Vorgang später geprüft wird. Ein Kunde, der tatsächlich unternehmerisch tätig ist, aber keine Nummer hat — weil er unter einer nationalen Registrierungsschwelle liegt oder befreit ist —, ist eine reale Kategorie, und am sichersten stellt man die Frage vor der Rechnung, statt in die eine oder andere Richtung zu unterstellen.
Gilt die Schwelle von 10 000 € je Land oder insgesamt?
Insgesamt, und das ist die häufigste Fehldeutung. Artikel 59c nimmt den zusammengerechneten Wert ohne Umsatzsteuer deiner innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen sowie deiner Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in allen anderen Mitgliedstaaten und vergleicht diese eine Zahl mit 10 000 €. Verkäufe von 4 000 € nach Deutschland, 4 000 € nach Italien und 3 000 € nach Polen sind 11 000 € insgesamt und über der Linie, obwohl kein einzelnes Land nahe kommt. Beachte auch: Gegenstände und digitale Leistungen teilen sich dasselbe Budget — 10 000 € von jedem geht nicht.
Ich liege unter der Schwelle. Soll ich mich trotzdem für den One-Stop-Shop registrieren?
Du kannst freiwillig optieren, und in zwei Lagen spricht Reales dafür. Erstens, wenn der Normalsatz deines Landes höher ist als der der meisten Kunden — Option bedeutet den Kundensatz, was kaufmännisch besser sein kann. Zweitens, wenn du erwartest, die Schwelle im Jahr zu reißen: eine Option zu Jahresbeginn erspart den unangenehmen Wechsel mitten im Jahr, bei dem eine Bestellung die Behandlung aller folgenden ändert und deine Kasse mitten im Betrieb den Satz wechseln muss. Der Preis der Option ist eine Quartalserklärung, die du sonst nicht abgäbest, und eine Bindung, die üblicherweise für einen Zeitraum läuft statt beliebig widerruflich zu sein.
Gilt Reverse-Charge für eine Beratungsrechnung an ein britisches oder schweizerisches Unternehmen?
Die Ortslogik verlagert den Umsatz weiterhin aus deinem Land heraus, du stellst also ohne eigene Steuer in Rechnung — aber Artikel 196 ist ein Unionsmechanismus und erreicht keinen Kunden außerhalb der Union; was auf Kundenseite geschieht, richtet sich nach dortigem Recht, das eine entsprechende Selbstveranlagung haben kann oder nicht. Auch die praktischen Folgen unterscheiden sich: ein Umsatz an einen Kunden außerhalb der EU gehört nicht in die Zusammenfassende Meldung, und der Rechnungshinweis, der das EU-Reverse-Charge benennt, ist dafür unzutreffend. Behandle Nicht-EU-Kunden als eigene Vorlage statt als Variante der EU-Vorlage.
Kann mich die neue Kleinunternehmerbefreiung vor der One-Stop-Shop-Registrierung bewahren?
Manchmal, aber es sind getrennte Rechtsakte, und man muss beide prüfen. Die grenzüberschreitende Befreiung der Richtlinie (EU) 2020/285, anwendbar seit dem 1. Januar 2025, kann einem Kleinunternehmen erlauben, in einem Mitgliedstaat ohne dortige Ansässigkeit ohne Umsatzsteuer zu liefern, sofern sein Jahresumsatz in der Union unter 100 000 € bleibt und es die nationale Schwelle jenes Staates einhält — die Mitgliedstaaten dürfen sie nicht über 85 000 € setzen. Wo sie greift, ist dort keine Steuer zu erklären und für den One-Stop-Shop nichts einzusammeln. Sie verlangt aber eine vorherige Anzeige beim eigenen Mitgliedstaat und eine dafür bestimmte Identifikationsnummer, und die Voraussetzungen werden je Staat geprüft. Ein Verfahren, das man beantragt, kein Standard.

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